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USt befreit: Umsätze eines Heilmasseurs

Wir behalten für Sie den Durchblick in Steuerfragen

Inhalt

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 werden die Umsätze von Heilmasseuren von der Umsatzsteuer befreit. Die Leistungen von medizinischen Heilmasseuren werden nun in den Katalog der steuerbegünstigten Gesundheitsleistungen mit aufgenommen. Die endgültige Gesetzeswerdung bleibt allerdings noch abzuwarten.

Wann liegt eine medizinische Heilmassage vor?

Die steuerbefreite Leistung muss eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin darstellen. Ein Heilmasseur führt eigenverantwortlich folgende Tätigkeiten aus:

  • klassische Massage
  • Packungsanwendungen
  • Thermotherapie
  • Ultraschalltherapie und
  • Spezialmassagen

Die Behandlung eines Heilmasseurs ist eine therapeutische Tätigkeit, die ausschließlich auf ärztliche Anordnung erfolgen darf. Er muss einen Qualifikationsnachweis erbringen oder eine Berechtigung haben zur Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes.

Warum werden diese Leistungen steuerfrei?

Entscheidend war die Frage, ob eine Massage eines Heilmasseurs mit der eines Physiotherapeuten gleichzustellen ist.

Schließlich wurde diese Frage mit einem „Ja“ beantwortet. Mit der Entscheidung nun auch Heilmasseure in den Katalog der begünstigen Gesundheitsberufe aufzunehmen, sollen nun gleichartige Leistungen auch gleich behandelt und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.

Entscheidung des UFS

Welche Gründe sprechen für die Gleichwertigkeit der Behandlung des Heilmasseurs mit der eines Physiotherapeuten? Erst im Februar hatte der UFS Graz das in einem Urteil festgestellt.

Für die Gleichwertigkeit spricht, dass beide ausschließlich medizinisch indizierte Massageleistungen erbringen. Viele Ärzte legen sich bei der Verschreibung der Heilmassage nicht fest, von welcher der beiden Berufsgruppen die Behandlung durchgeführt werden soll. Die längere Ausbildung eines Physiotherapeuten erklärt der UFS mit dem umfangreicheren Aufgabengebiet eines Physiotherapeuten.

Stand: 03. August 2012

Bild: JENS SCHMIDT - Fotolia.com

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