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Was ändert sich für Besitzer von Gebäuden?

Wir behalten für Sie den Durchblick in Steuerfragen

Inhalt

Für Besitzer von Gebäuden wird es Änderungen bei der Grunderwerb- und Immobilienertragsteuer sowie bei der Absetzung für Abnutzung geben.

Grunderwerbsteuer

Der Verkehrswert der Immobilie wird bei allen Übertragungen die Bemessungsgrundlage sein. Daher wird auch bei Übertragungen innerhalb der engsten Familienmitglieder die Steuer nicht mehr vom 3-fachen Einheitswert berechnet (der 3-fache Einheitswert ist üblicherweise deutlich geringer). Derzeit werden diese Übertragungen mit 2 % besteuert (im engsten Familienkreis, nicht Geschwister – ansonsten 3,5 %).

Statt dem Einheitstarif soll ein Stufentarif eingeführt werden:

Wert der Immobilie Steuersatz neu

unter € 250.000,00

0,5 %
von € 250.001,00 bis € 400.000,00 2 %
über € 400.000,00 3,5 %

Ausnahmen

Land- und Forstwirtschaft: Als Basis für unentgeltliche Übertragungen gilt hier weiterhin der einfache (neu ermittelte) Einheitswert.

Tourismus: Hier sollen noch Ausnahmeregelungen kommen, um Härtefälle zu vermeiden.

Wichtig für Unternehmer

Bei Übertragungen von Immobilien im Rahmen von Unternehmen soll der Freibetrag von bisher € 365.000,00 auf € 900.000,00 erhöht werden.

Immobilienertragsteuer

Künftig soll die Immobilienertragsteuer 30 % betragen (derzeit: 25 %). Keine Änderung soll bei den Befreiungsbestimmungen zur Hauptwohnsitz- bzw. Herstellerbefreiung kommen. Ein Inflationsabschlag soll nicht mehr möglich sein.

Weitere Änderungen bei Gebäuden

Bei der Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden soll ein einheitlicher Abschreibungssatz von 2,5 % kommen. Bisher war die Dauer der Abschreibung abhängig von der Nutzungsart des Gebäudes.

Sonstige Maßnahmen: Verlängerung Instandsetzung, Anhebung Grundanteil, Gleichstellung AfA bei Vermietung und Verpachtung.

Stand: 27. April 2015

Bild: Lulu Berlu - Fotolia.com

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