Das Finanzministerium hat den bestehenden Erlass zur Registrierkassenpflicht geändert. Die Übergangsregelung für die Sparte Einzelhandel sowie für die Sparte Markt-, Straßen- und Wanderhandel bzw. vergleichbare andere gewerblich tätige Unternehmer bleibt bis 31.12.2025 (bisher nur bis 31.12.2020) aufrecht.
Diese Regelung besagt, dass
- oben genannte Unternehmer,
- die Waren verschiedener Hersteller beschaffen,
- zu einem Sortiment zusammenfügen und
- an Endverbraucher verkaufen,
die Anforderungen der Registrierkassenpflicht auch dann erfüllen, wenn sie die Warenbezeichnung in der Registrierkasse eingeschränkt bis auf 15 Warenbezeichnungen erfassen und entsprechend dieser Erfassung auf den Belegen ausweisen.
Dies gilt nur insoweit, als die Unternehmer am 31.12.2015 bzw. im Zeitpunkt des Eintritts der Kassenpflicht in ihrem Betrieb nicht über ein Warenwirtschaftssystem oder ein Kassensystem verfügen, welches das vom Handelsgeschäft umfasste Warensortiment, wie es der Erlass zur Registrierkassenpflicht sonst verlangt, aufzeichnen und auf den auszustellenden Belegen ausweisen kann.
Stand: 07. April 2020
Über uns
Die Kastler Wirtschaftstreuhand GmbH ist Ihr Steuerberater in Perg. Wir stehen für Kompetenz, Vertrauen und Diskretion! Lassen Sie sich von uns überzeugen: Kostenlose Steuerfibel anfordern und einen Erstgesprächs-Gutschein in Wert von € 100 erhalten.