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Medizinproduktabgabe: Wann muss ich als Arzt diese Abgabe entrichten

Wir behalten für Sie den Durchblick in Steuerfragen

Inhalt

Verwenden Sie als Arzt medizinische Produkte ausschließlich

  • zur Heilbehandlung und
  • werden die verwendeten Produkte dabei fest mit dem Körper des Patienten verbunden?

Dann betreffen Sie die Vorschriften zu dieser Abgabe nicht.

Grundsätzlich gilt, wer medizinische Produkte an einen Letztverbraucher abgibt, hat die Medizinprodukteabgabe zu bezahlen. Ärzte sind davon betroffen, wenn sie medizinische Produkte an ihre Patienten abgeben, wie z.B. lose Zahnspangen, Blutdruckmessgeräte, Kontaktlinsen usw. Das Verkaufen der Produkte ist genauso abgabepflichtig wie das Vermieten.

Wie wird die Abgabe berechnet?

Die einzelnen medizinischen Produkte werden in Klassen eingeteilt. Der Abgabepflichtige muss selbst feststellen, in welche Klasse die abgegebenen Produkte gehören. Zu zahlen ist sie erst, wenn die Umsatzerlöse der abgegebenen medizinischen Produkte die Freigrenzen der jeweiligen Klasse überschreiten. Je nach Klasse liegt die Freigrenze bei € 25.000,00 bis € 40.000,00.

Wird diese Grenze überschritten, so ist jährlich eine pauschale Abgabe zu entrichten. Die Höhe ist abhängig von der Klasse. Sie geht von mindestens € 250,00 bis maximal € 400,00.

Die zur Abgabe Verpflichteten müssen sich selbst einstufen, die pauschalierte Abgabe entrichten und eine Abgabenerklärung ausfüllen.

Was passiert bei Nicht-Abgabe?

Eine Erklärung ist auch einzureichen, wenn medizinische Produkte abgegeben werden, aber die Freigrenzen nicht überschritten werden.

Wird die Abgabenerklärung nicht eingereicht, ist ein Säumniszuschlag von 2 % und eine Bearbeitungsgebühr von € 25,00 zu bezahlen.

Stand: 07. November 2012

Bild: Sport Moments - Fotolia.com

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